Viele Werkstätten stehen bei fast jeder Unfallschadenabrechnung vor dem gleichen Problem: Die Reparatur ist abgeschlossen, die Rechnung gestellt – doch die Kfz-Versicherung kürzt plötzlich die Rechnung und verweigert den vollständigen Betrag.
Nun stehen Sie vor einer schwierigen Entscheidung: Entweder fordern Sie die Differenz beim Kunden ein und belasten damit die Kundenbeziehung oder Sie bleiben selbst auf den Kosten sitzen. Die wenigsten Werkstätten wissen jedoch, dass Sie Rechnungskürzungen widersprechen können.
In diesem Artikel erfahren Sie daher, welche Rechte Sie als Werkstatt-Inhaber haben, ob eine Rechnungskürzung erlaubt ist und wie Ihnen ein erfahrener Kfz-Gutachter bei diesem Thema helfen kann.
Bei einer Rechnungskürzung verweigert die Kfz-Versicherung die vollständige Zahlung einer Reparaturrechnung und reduziert oder streicht bestimmte Kostenpunkte ersatzlos. Das betrifft Werkstätten, die nach einem Unfall eine fachgerechte Instandsetzung durchgeführt haben und ihre Kosten von der Versicherung erstattet bekommen sollen.
Für viele Werkstätten sind diese Kürzungen nicht nur ärgerlich, sondern führen zu finanziellen Einbußen, da sie entweder den gekürzten Betrag selbst tragen oder die Differenz beim Kunden einfordern müssen – mit dem Risiko, dass dieser dann zur Konkurrenz wechselt. Während Rechnungskürzungen durch Kfz-Versicherungen in Einzelfällen gerechtfertigt sein können, nutzen viele Versicherer dieses Mittel inzwischen systematisch, um ihre Kosten in der Schadensregulierung zu senken.
Kfz-Versicherungen kürzen Reparaturrechnungen bei Haftpflicht- und Kaskoschäden aus verschiedenen, teils sehr kreativen Gründen. Häufig berufen sich die Versicherer auf angeblich überhöhte Stundensätze der Werkstätten (vor allem bei der fiktiven Abrechnung) oder behaupten, bestimmte Arbeiten (wie z. B. eine Lackierung) und Reparaturmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen. Auch Material- und Ersatzteilkosten stehen oft im Fokus einer Rechnungskürzung.
Ein weiterer häufiger Streitpunkt sind Verbringungskosten, also die Kosten für den Transport des Fahrzeugs zwischen Werkstatt und Lackiererei. Viele Versicherungen lehnen die Erstattung dieser Posten ab, obwohl sie für eine fachgerechte Reparatur notwendig sind. Zudem verweisen sie auf eigene Partnerbetriebe, die zu angeblich besseren Konditionen arbeiten, sprich zu niedrigeren Kosten, die der Versicherung genehm sind.
Manchmal bringen Kfz-Versicherer auch Regressforderungen ins Spiel und versuchen über diesen Weg, ihre Kosten zu reduzieren. In diesem Fall behaupten sie einfach, dass die Werkstatt gewisse Arbeiten gar nicht ausgeführt hat, obwohl sie abgerechnet wurden.
Für viele Werkstätten stellt sich daher die zentrale Frage: „Darf die Versicherung die Rechnung kürzen?“ In der Regel lautet die Antwort: nein. Die Werkstatt muss sich auch nicht an die Prüfberichte angeblich unabhängiger Prüfdienstleister halten, da diese oft im Interesse der Versicherung erstellt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Urteilen bereits mehrfach entschieden, dass Kürzungen ohne stichhaltige Begründung unzulässig sind. Zudem liegt die Beweislast bei der Versicherung: Sie muss nachweisen, dass die berechneten Reparaturkosten der Werkstatt überhöht oder nicht erforderlich waren. Dennoch bleiben pauschale Kürzungen oft bestehen, wenn die Werkstatt keinen Einspruch gegen die Rechnungskürzung einlegt.
Insbesondere bei Haftpflichtschäden müssen die vollen Reparaturkosten erstattet werden – auch wenn die Versicherung der Meinung ist, dass eine günstigere Lösung möglich gewesen wäre. Bei Kaskoschäden sieht die Situation hingegen etwas anders aus.
Bei Kaskoschäden haben Versicherungen mehr Spielraum für Rechnungskürzungen, da die Schadensregulierung auf den individuellen Vertragsbedingungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer basiert. Anders als bei Haftpflichtschäden greifen hier nicht die gesetzlichen Vorschriften des Schadensrechts. Dennoch müssen Kürzungen nachvollziehbar begründet werden, denn willkürliche Kürzungen sind auch in der Kaskoversicherung unzulässig.
Ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden, hängt von der vertraglich vereinbarten Deckung ab. Während notwendige und angemessene Reparaturmaßnahmen grundsätzlich erstattet werden müssen, kann die Versicherung bestimmte Abzüge vornehmen. Dazu gehört beispielsweise die Selbstbeteiligung, die im Vertrag festgelegt ist. Auch eine Werkstattbindung kann zu Kürzungen führen, wenn der Versicherungsnehmer sich für eine günstigere Prämie entschieden hat und vertraglich dazu verpflichtet ist, Reparaturen nur in ausgewiesenen Partnerwerkstätten durchführen zu lassen.
Wenn Sie als Werkstatt-Inhaber eine ungerechtfertigte Rechnungskürzung durch eine Kfz-Versicherung feststellen, sollten Sie nicht sofort nachgeben. Stattdessen sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
Wenn Versicherungen kürzen, schicken sie in der Regel einen Prüfbericht und ein Abrechnungsschreiben. Oft zeigt sich hierbei jedoch, dass viele angeführte Argumente nicht haltbar sind. Sollte die Versicherung auf ihrer Kürzung bestehen, können Sie Einspruch gegen die Rechnungskürzung einreichen.
Ein Einspruch kostet Sie zwar etwas Zeit, kann Ihnen aber dabei helfen, Ihr Recht durchzusetzen. Hier eine Vorlage zum Widerspruch gegen eine Rechnungskürzung, die Sie nutzen können:
Vielen Werkstatt-Inhabern ist zudem nicht bewusst, dass Sie zum einen Einspruch gegen die Rechnungskürzungen der Kfz-Versicherung einlegen können und darüber hinaus noch eine weitere Möglichkeit haben, sich zu wehren: das Sachverständigenverfahren.
Doch wie funktioniert das Sachverständigenverfahren?
Ein Sachverständigenverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, unberechtigte Rechnungskürzungen anzufechten – und das, ohne die Kundenbeziehung zu gefährden oder Geld von Ihrem Kunden zu verlangen. Falls Sie dabei Unterstützung benötigen, helfe ich Ihnen als Gutachter gemeinsam mit einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt weiter.
Werkstätten sollten sich bei Rechnungskürzungen nicht von Versicherungen unter Druck setzen lassen. Eine Rechnungskürzung wegen Mängeln oder mit fragwürdigen Begründungen sollte nicht einfach stillschweigend hingenommen werden, um vielleicht ein klein wenig Zeit und Nerven zu sparen.
Nutzen Sie das Sachverständigenverfahren, um unberechtigte Rechnungskürzungen anzufechten. Ich setze mich für Ihr Recht ein und dafür, dass Sie die Bezahlung bekommen, die Ihnen zusteht – rechtssicher und ohne Ärger mit Ihren Kunden.
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