Ein Unfall ist schnell passiert, und die Folgen können weitreichend sein. Egal ob es sich um kleine Kratzer oder größere Schäden handelt, Geschädigte überlegen sich oft, wie man die Kosten am besten reguliert. Wenn Sie Anspruch auf Schadensersatz haben, stellt sich die entscheidende Frage: Wie lässt sich der Unfallschaden nach Gutachten abrechnen?
Dabei gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die jeweils Vor- und Nachteile mit sich bringen. Die Wahl zwischen einer konkreten Reparaturabrechnung und der fiktiven Abrechnung nach Gutachten hängt von individuellen Umständen ab. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick darüber, wie Sie die für Sie passende Methode optimal nutzen können, um Ihre Ansprüche vollständig geltend zu machen.
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie zwei Möglichkeiten, wie Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug umgehen können: reparieren (lassen) oder eben nicht. Ob Sie sich für eine Reparatur entscheiden oder eine fiktive Abrechnung, hängt letztlich von Ihren Präferenzen ab.
Die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, auch konkrete Abrechnung genannt, erfolgt, wenn Sie den Unfallschaden in einer Werkstatt reparieren lassen und die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten übernimmt. Dabei greift auch die sogenannte 130-%-Regel: Ist der Reparaturaufwand bis zu 30 % höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, kann der Wagen dennoch repariert werden. Voraussetzung ist, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird und der Wagen mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.
Die Abrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung) nach einem Gutachten bietet eine Alternative: Sie erhalten die Schadenssumme netto ausgezahlt, ohne dass eine Reparaturrechnung vorgelegt werden muss. Diese Option eignet sich besonders dann, wenn Sie den Schaden nicht reparieren lassen, ihn nicht so umfassend (wie im Gutachten beschrieben) beheben oder ihn in Eigenregie günstiger instandsetzen möchten. Wichtig: Wird die 130-%-Regel in Anspruch genommen, ist keine fiktive Abrechnung möglich.
Damit eine KFZ-Schadensregulierung nach Gutachten möglich ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eine bloße Schätzung des Schadens reicht nicht aus – der Schaden muss eindeutig beziffert werden. Das geht am besten mit einem Sachverständigengutachten.
Dieses sollte folgende Angaben enthalten:
Ein Gutachten ist in vielen Fällen unverzichtbar, da es deutlich aussagekräftiger ist als ein einfacher Kostenvoranschlag (KV). Letzterer dient lediglich als Angebot der Werkstatt, welcher Betrag für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs nötig ist. Daher eignet sich ein KV auch nur für Bagatellschäden unterhalb von 705 Euro, bei denen kein Totalschaden vorliegt. Für die fiktive Abrechnung sowie bei einem Totalschaden ist ein Gutachten also zwingend erforderlich, da es die Basis für die Schadensregulierung bildet.
Bei der KFZ-Schadenabrechnung nach Gutachten können verschiedene Kostenpositionen erstattet werden. Dazu gehören:
Die fiktive Abrechnung kann in mehreren Situationen besonders vorteilhaft sein. Beispielsweise lohnt sie sich, wenn der Schaden am Fahrzeug vor allem die Optik betrifft, das Auto aber weiterhin technisch einwandfrei funktioniert und genutzt werden kann. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen wird daher die fiktive der konkreten Abrechnung vorgezogen.
Ebenso kann diese Abrechnungsart sinnvoll sein, wenn Sie die ausgezahlte Summe zunächst für andere Zwecke einsetzen möchten, bevor Sie das Fahrzeug später reparieren lassen. Auch für handwerklich versierte Personen, die den Schaden selbst beheben oder eine kostengünstige Reparatur organisieren können, stellt die fiktive Abrechnung eine attraktive Option dar.
Nach einer Instandsetzung bei fiktiver Abrechnung sollten Sie vom Sachverständigen jedoch unbedingt eine Reparaturbestätigung erstellen lassen. Da es bei Abrechnung auf Gutachtenbasis oft keine Rechnung als Nachweis der Reparatur gibt, wie es bei der konkreten Abrechnung der Fall ist, hilft Ihnen diese Bestätigung dabei, Probleme bei der späteren Schadenregulierungen zu vermeiden.
Gegnerische Versicherungen versuchen häufig, im Reparaturfall die Schadenssumme gering zu halten oder bei einem Totalschaden den Restwerten hochzutreiben, während der Wiederbeschaffungswert klein gerechnet wird. Deshalb bieten Versicherungen nach einem Unfall auch immer an, ihren eigenen Gutachter vorbeizuschicken, um ein Unfallgutachten auszahlen zu lassen.
Dabei rücken folgende Posten in den Fokus der Kürzungen:
Da die meisten Geschädigten nicht wissen, ob die Kürzungen rechtens sind, lohnt es sich immer, einen Gutachter sowie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Während der sachverständige Gutachter in einer Stellungnahme erklären kann, weshalb die technischen Kürzungen falsch ist, hilft der Anwalt Ihnen dabei, die Ihnen zustehenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Um bei der Abrechnung nach Gutachten das Maximum für sich zu erreichen, sollten Sie folgende Tipps beachten:
Die Abrechnung nach einem Gutachten eröffnet Ihnen flexible Möglichkeiten, Ihren Schadensfall zu regulieren – sei es durch eine konkrete Reparatur oder eine fiktive Auszahlung. Dabei ist ein präzises Gutachten unverzichtbar, um Ihre Ansprüche fundiert zu untermauern.
Da Versicherungen häufig versuchen, Kosten zu kürzen, lohnt es sich, unabhängige Experten wie einen Sachverständigen und einen Anwalt hinzuzuziehen. Diese unterstützen Sie im Raum Berlin dabei, unberechtigte Kürzungen zu vermeiden und Ihre Rechte vollständig durchzusetzen. Mit der richtigen Vorbereitung und kompetenter Beratung sichern Sie sich die maximale Erstattung und profitieren optimal von der vorhandenen Gutachter-Expertise an Ihrer Seite.