Kfz-Schaden nach Gutachten auszahlen lassen: Was Sie dazu wissen müssen

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Ein Verkehrsunfall ist immer ärgerlich – ganz gleich, ob es sich um einen kleinen Parkrempler oder einen größeren Schaden handelt. Noch frustrierender wird es, wenn Sie unverschuldet in den Unfall geraten. In diesem Fall haben Sie jedoch Anspruch auf Schadenersatz, der von der gegnerischen Versicherung getragen werden muss.

Neben der Reparatur des Fahrzeugs besteht die Möglichkeit, sich den Schaden nach einem Gutachten auszahlen zu lassen. Dieses Vorgehen bietet Vorteile, aber auch ein paar Stolpersteine. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Auszahlung nach einem Gutachten abläuft, worauf Sie achten sollten und wann sich diese Variante wirklich lohnt.

Gutachten Auszahlung

Muss ich mein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall reparieren lassen?

Nach einem Unfall müssen Sie das beschädigte Fahrzeug nicht zwingend reparieren lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Schaden fiktiv abzurechnen und sich den Betrag von der gegnerischen Versicherung auszahlen zu lassen. Diese Option kann besonders bei optischen Schäden wie Kratzern oder kleinen Beulen sinnvoll sein, die weder die Sicherheit noch die Funktionalität des Fahrzeugs beeinträchtigen. Nichtsdestotrotz können Sie den Wagen nach einer Auszahlung trotzdem reparieren lassen, nur dann eben mit dem Geld, das Sie von der gegnerischen Versicherung erhalten haben.

Um Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung durchsetzen zu können, sollten Sie immer ein Unfallgutachten anfertigen lassen. Schließlich hat die Versicherung keine Rechnung einer Werkstatt vorliegen, um die Auszahlung vorzunehmen. In der Regel ist es ratsam, hierfür einen sachverständigen Gutachter hinzuzuziehen, da dessen Bericht im Streitfall auch vor Gericht Bestand hat und die Bagatellgrenze von 705 Euro heutzutage schnell überschritten ist.

Bedenken Sie jedoch, dass nicht reparierte Schäden den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs deutlich mindern können, sofern Sie anschließend keine Reparatur auf eigene Rechnung durchführen lassen. Dies sollten Sie vor einer Entscheidung berücksichtigen.

Die fiktive Abrechnung bei Kfz-Schäden

Als Geschädigter bzw. Anspruchsteller haben Sie über die fiktive Abrechnung die Möglichkeit, sich den Schaden auf Basis eines Gutachtens auszahlen zu lassen, ohne das Fahrzeug reparieren zu müssen. Die Versicherung zahlt dabei den Netto-Betrag der Reparaturkosten, also die Summe ohne Mehrwertsteuer. Sie können anschließend frei entscheiden, wie Sie das Geld verwenden – sei es für eine günstigere Reparatur, eine eigene Instandsetzung oder gar nicht.

Diese Flexibilität hat jedoch auch Nachteile. Unter Umständen verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Durchrostgarantie des Herstellers. Zudem versuchen Versicherungen gerne, bei den Erstattungen zu kürzen. Während manche Kürzungen berechtigt sind, muss nicht jede Kürzung hingenommen werden. In diesem Fall sollten Sie sich an Ihren sachverständigen Gutachter wenden, der Sie diesbezüglich berät.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden und Reparaturkosten, die 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, ist eine fiktive Abrechnung jedoch nicht möglich. In diesem Fall bekommen Sie die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert und können den Wagen zum Restwert an Händler oder Verwerter verkaufen. Der Verkauf ist aber kein Muss.

Einen Kfz-Gutachter einschalten

Ein Kfz-Gutachten ist in vielen Fällen die Grundlage für die Regulierung eines Schadens und unverzichtbar, wenn der Schaden umfangreich ist, ein potenzieller Totalschaden vorliegt oder Streitigkeiten mit der Versicherung drohen. Insbesondere der letzte Aspekt ist nicht zu unterschätzen, da der von einem unabhängigen Gutachter ermittelte Schadenersatz die Einschätzung durch die gegnerische Versicherung häufig übersteigt. Das ist nicht verwunderlich, da unabhängige Gutachter kein wirtschaftliches Interesse an Kürzungen haben und den Schaden so kalkulieren, wie er vorliegt.

Im Vergleich dazu bietet ein Kostenvoranschlag, der meist von einer Werkstatt erstellt wird, lediglich eine grobe Kalkulation der Reparaturkosten. Zwar ist er günstiger und ausreichend für kleinere Schäden, er berücksichtigt jedoch weder eine mögliche Wertminderung noch Nutzungsausfälle, Restwerte oder verdeckte Schäden, die erst bei genauerer Untersuchung sichtbar werden.

Ein Gutachten geht hier deutlich weiter: Es umfasst nicht nur die detaillierte Schadensanalyse, sondern dokumentiert auch den Restwert des Fahrzeugs, versteckte Mängel und potenzielle Wertverluste (merkantile Wertminderung). Es lohnt sich daher immer, einen freien Gutachter zu beauftragen, wenn Sie Unfallgeschädigter sind.

Gutachten nach Unfall: Wer zahlt den Kfz-Gutachter?

Es gibt zudem einen weiteren wichtigen Grund, warum Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stets einen eigenen Gutachter beauftragen sollten: Die gegnerische Versicherung trägt in der Regel die Kosten dafür. Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren – und sollten dies auch nicht tun. Es ist Ihr gutes Recht, selbst einen neutralen Gutachter zu beauftragen, der den Schaden unabhängig und objektiv beurteilt. Dabei hat die gegnerische Versicherung keinen Einfluss darauf, welchen Kfz-Sachverständigen Sie wählen.

Bei einem selbstverschuldeten Unfall ist die Situation jedoch anders. Hier übernimmt Ihre eigene Kaskoversicherung die Regulierung und somit auch die Kosten für den Gutachter. Allerdings hat die Versicherung in diesem Fall ein Weisungsrecht und bestimmt den Gutachter, der den Unfallschaden am Fahrzeug bewertet und die Instandsetzung kalkuliert.

Gutachten nach Verkehrsunfall: Was die Versicherung zahlt

Die gegnerische Versicherung ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu regulieren, auch wenn sie den Schaden nur fiktiv abrechnen und den Wagen nicht in eine Werkstatt bringen. Der einzige Unterschied zu einer tatsächlichen Reparatur besteht darin, dass bei der fiktiven Abrechnung die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, da Ihnen über diese Abrechnung kein Gewinn entstehen soll. In Einzelfällen kann es zudem zu gerechtfertigten Kürzungen kommen. Alle anderen Schadenpositionen können Sie jedoch nach wie vor abrechnen.

Folgende Ansprüche können Sie geltend machen:

  • Reparaturkosten: Diese Kosten würden auch auf einer regulären Werkstattrechnung auftauchen.
  • Merkantile Wertminderung: Ein Unfallfahrzeug verliert oft an Wert, selbst nach Reparatur. Die merkantile Wertminderung beschreibt den zu erwartenden Wertverlust, welcher beim Verkauf des Fahrzeugs nach Instandsetzung des Schadens zu erwarten wäre.
  • Abschleppkosten: Notwendige Abschleppkosten werden in der Regel übernommen.
  • Gutachter- und Anwaltskosten: Bei unverschuldeten Unfällen zahlt die Versicherung den Kfz-Gutachter sowie einen Anwalt. Mit einer Abtretungserklärung müssen Sie sich darum jedoch nicht kümmern, es entsteht Ihnen kein Mehraufwand.
  • Unkostenpauschale: Telefon- und Portokosten können pauschal abgerechnet werden.
  • Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagen (Unfallersatzwagen): Falls Sie Ihr Fahrzeug in Eigenregie reparieren (bzw. reparieren lassen), steht Ihnen eine Entschädigung in Form eines Fahrzeugs oder Nutzungsausfalls für diese Zeit zu.

Ein Gutachten hilft Ihnen, alle Ansprüche durchzusetzen und unberechtigte Kürzungen zu vermeiden, die Versicherungen nur allzu gerne vornehmen wollen.

Abzüge und Kürzungen durch die gegnerische Versicherung

Versicherungen überprüfen Schadengutachten sehr genau und versuchen häufig, die Kosten zu senken. Seien Sie also darauf vorbereitet, dass die Versicherung möglicherweise Kürzungen vornehmen wird und der Prozess nicht immer reibungslos verläuft. Häufige Ansätze für Kürzungen sind:

  • Werkstattkosten: Versicherungen orientieren sich oft an günstigeren Reparaturmethoden oder freien Werkstätten und berücksichtigen dabei nicht immer die Stundensätze von Markenwerkstätten, obwohl Sie (möglicherweise) einen Anspruch auf diese haben.
  • Merkantile Wertminderung: Die Versicherung könnte die Wertminderung Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall niedriger ansetzen als im Gutachten veranschlagt.
  • Bagatellschäden: Bei kleineren Schäden kann es sein, dass die Versicherung nur einen Kostenvoranschlag akzeptieren will und die Kosten für ein vollständiges Auto-Gutachten nicht übernimmt.
  • Abzug der Mehrwertsteuer: Wie bereits erwähnt, wird die Mehrwertsteuer nur dann erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei einer Reparatur.

Ein detailliertes Gutachten und gegebenenfalls die Unterstützung durch einen Anwalt können dabei helfen, unberechtigte Kürzungen abzuwehren und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Fazit: Wann sich das Auszahlenlassen des Unfallschadens lohnt

Für viele Fahrzeughalter ist es schwierig zu beurteilen, ob sie sich die Schadenssumme auszahlen lassen sollen oder nicht. Eine Auszahlung nach einem Gutachten ist vor allem dann vorteilhaft, wenn Sie den Schaden kostengünstiger selbst beheben können oder nur eine kleine Notreparatur notwendig ist. Auch eine Reparatur in einer freien Werkstatt oder der Verzicht auf eine vollständige Instandsetzung aufgrund kosmetischer Mängel kann in manchen Fällen eine gute Entscheidung sein.

Wichtig ist jedoch, alle Optionen sorgfältig abzuwägen und sicherzustellen, dass Sie alle nötigen Informationen sowie Nachweise zur Hand haben, um Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Auch wenn es verlockend erscheinen mag, eine Entscheidung zu treffen, ohne sich die Reparatur wirklich anzuschauen, sollten Sie den gesamten Prozess mit Bedacht angehen.

In manchen Fällen kann es auch ratsam sein, die Reparaturkosten später nachzureichen, falls sich die Situation ändert und Sie sich umentscheiden. Eine Beratung durch einen Gutachter und einen Anwalt kann in diesem Zusammenhang hilfreich sein, um zu prüfen, ob ein Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung noch möglich ist.