Muss ich einen Gutachter von der Versicherung akzeptieren

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Nach einem unverschuldeten Unfall stehen viele Versicherte vor der Frage, ob sie den Gutachter akzeptieren müssen, den die Versicherung entsendet. Diese Entscheidung ist tatsächlich so einfach, wie sie auf den ersten Blick erscheint: Nein. Zwar könnte es verlockend sein, den vorgeschlagenen Gutachter sofort zu akzeptieren, doch es gibt einige wichtige Aspekte zu bedenken.

Versicherungen haben oft ein wirtschaftliches Interesse daran, den Schaden so gering wie möglich zu halten, was die Einschätzung eines Kfz-Sachverständigen beeinflussen kann. Es stellt sich also eher die Frage, wie Sie Ihre Interessen am besten schützen und welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen.

In diesem Artikel erfahren Sie, was es bei der Beauftragung eines Gutachters zu beachten gilt und wie Sie Ihre Rechte in der Schadenregulierung wahren.

Gegnerische Versicherung schickt Gutachter

Nach einem unverschuldeten Autounfall stehen Betroffene häufig vor einer wichtigen Entscheidung: Müssen sie den Gutachter akzeptieren, den die gegnerische Versicherung schicken möchte? Die Antwort ist klar: Nein, das müssen Sie nicht.

Auch wenn der Gutachter direkt am nächsten Tag vor Ihrer Tür stehen könnte, sollten Sie den Besuch der Gegenseite aus finanziellem Eigeninteresse ablehnen. Der Grund: Die gegnerische Versicherung soll den Schaden regulieren, hat jedoch ein wirtschaftliches Interesse daran, die Schadensumme möglichst niedrig zu halten.

Ein Gutachter der Versicherung wird im Rahmen seines Ermessensspielraums nämlich versuchen, die Höhe des Schadenersatzes klein zu rechnen. Die Folge: In der Regel wird das Kfz-Gutachten zu niedrig kalkuliert. Ganz anders ist es bei einem unabhängigen Gutachter, der den Unfallschaden völlig objektiv beurteilen kann. Wichtig: Die Gegenseite darf Ihnen auch keinen angeblich „unabhängigen“ Gutachter vorschreiben.

Beauftragen Sie besser einen eigenen Gutachter

Es lohnt sich daher immer, auf einen unabhängigen Sachverständigen zu setzen – schließlich geht es um Ihr Geld. Der Gutachter erstellt nicht nur eine unabhängige und objektive Schadensübersicht, das Gutachten dient auch der Beweissicherung. Als Geschädigter eines Autounfalls haben Sie sogar das Recht, einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die gegnerische Versicherung.

Selbst wenn die Gegenseite bereits einen Gutachter beauftragt hat, sind Sie nicht verpflichtet, dieses Unfallgutachten zu akzeptieren. Sie sollten stattdessen immer einen eigenen Gutachter hinzuziehen und den der Versicherung ablehnen. Lassen Sie sich also keinesfalls unter Druck setzen – ein unabhängiges Schadengutachten schützt Ihre Interessen und sorgt für Klarheit.

Auch aus einem weiteren Grund kann es problematisch sein, den Gutachter der Gegenseite zumindest zu dulden: Zwar verzichten Sie dadurch nicht auf ein eigenes Kfz-Gutachten, doch zwei widersprüchliche Bewertungen über die Höhe des Schadens könnten zu Streitigkeiten führen. Mit einem unabhängigen Gutachter sparen Sie sich nicht nur Zeit, sondern auch Nerven und Aufwand.

Eigenen Gutachter bei Kaskoschaden beauftragen: Geht das?

Bei einem Kaskoschaden sind Sie leider mehr oder weniger an den Gutachter Ihrer Versicherung gebunden. In diesem Fall übt die Versicherung nämlich ihr Weisungsrecht aus, und Sie haben kein direktes Recht auf ein Zweit- oder Gegengutachten. Dies gilt insbesondere bei selbstverschuldeten Unfällen, höherer Gewalt wie Unwetterschäden (z. B. Hagelschäden) oder Wildunfällen. Auch wenn Sie die Vollkasko in Anspruch nehmen, stellt die Versicherung den Gutachter.

Gutachten der Versicherung bei Kaskoschaden anfechten

Wenn das Sachverständigengutachten nachweislich fehlerhaft ist, können Sie das Gutachten anfechten und eine Nachbesserung verlangen. Sie müssen auch bei Ihrer eigenen Versicherung nicht alles glauben, da auch diese oft versucht, möglichst wenig zu bezahlen.

Allerdings müssen die Einwände wirklich begründet sein – sei es durch fachliche oder formale Fehler. Selbst eine persönliche Meinung oder Einschätzung des Unfallschadens ist zulässig. Bleibt die Versicherung trotz Ihrer Rüge des Gutachtens bei Ihrer Einschätzung, was in der Regel der Fall ist, sollten Sie zur Klärung ein Sachverständigenverfahren eröffnen und auf einen unabhängigen Gutachter setzen.

Ein Gegengutachten – auch auf eigene Kosten – macht hingegen keinen Sinn, da es für Sie mit zusätzlichen Kosten und Aufwand verbunden ist und Ihre Versicherung sich auf ihr Weisungsrecht beruft.

Worauf Sie bei einem Versicherungsgutachter achten sollten

Ein Versicherungsgutachter arbeitet zwar professionell, hat jedoch das Ziel, so viele Kürzungen wie möglich vorzunehmen, um die Schadenshöhe niedrig zu halten – ein wirtschaftliches Interesse der Versicherung. Oft sind seine Anpassungen so geschickt, dass sie auf den ersten Blick nicht sofort auffallen. Ein geschulter Gutachter kann potenzielle Fehler oder Unstimmigkeiten allerdings recht schnell erkennen.

Mögliche Kürzungen im Gutachten der Versicherung umfassen:

  • Reparaturkosten: Diese werden oft zu niedrig angesetzt, was die Schadenshöhe reduziert.
  • Werkstattkosten: Statt einer Markenwerkstatt wird häufig eine eigene Fachwerkstatt empfohlen, obwohl Sie bei einem Haftpflichtfall Anspruch auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt haben, selbst wenn Ihr Auto 20 Jahre alt ist.
  • Ausfallzeit und -dauer: Diese wird häufig gekürzt oder gänzlich infrage gestellt, was zu Kürzungen beim Nutzungsausfall oder den Mietwagenkosten führt.
  • Falsche Diagnose: Ein Totalschaden wird fälschlicherweise diagnostiziert, weil die Reparaturkosten zu hoch angesetzt wurden.
  • Merkantile Wertminderung: Diese wird oft nicht anerkannt oder entschädigt.
  • Fiktive Abrechnung: Bei einer fiktiven Abrechnung, also der Abrechnung auf Gutachtenbasis, werden Posten gekürzt, weil Sie keine Reparatur veranlassen oder diese in Eigenregie erledigen. Das sollte bei der Bestimmung der Schadenshöhe jedoch keine Rolle spielen.
  • Restwert und Wiederbeschaffungswert: Der Restwert wird zu hoch und der Wiederbeschaffungswert zu niedrig angesetzt, besonders bei Totalschäden.

Und sollte die gegnerische Versicherung Sie mit Ihrem Handy um Ihr Fahrzeug schicken wollen, um den Schaden per Videocall zu dokumentieren, lehnen Sie das unbedingt sofort ab. Solch eine Vorgehensweise ist absurd, unprofessionell und nur im Interesse der Versicherung.

Lassen Sie sich außerdem nicht mit einem Kostenvoranschlag durch die Gegenseite abspeisen, da bei einem umfangreichen Schaden dadurch wichtige Ansprüche, wie für die merkantile Wertminderung oder Nutzungsausfallentschädigung, oft nicht berücksichtigt werden.

Ist ein erstelltes Gutachten bindend?

Ein bereits erstelltes Kfz-Gutachten ist grundsätzlich bindend. Sobald Sie einem Gutachten zugestimmt haben, ist es schwierig, dieses rückgängig zu machen. In seltenen Fällen – sofern der Schaden noch nicht reguliert wurde – können Sie versuchen, das Gutachten zu stoppen und mithilfe eines Anwalts ein unabhängiges Gutachten einzureichen. Doch häufig bemerken Betroffene erst nach der Schadenregulierung Unstimmigkeiten. Dann wird es kompliziert und es besteht ein erhebliches Kosten- und Prozessrisiko für den Geschädigten.

Wenn Sie mit dem Gutachten jedoch nicht einverstanden sind und unberechtigte Kürzungen festgestellt werden, haben Sie die Möglichkeit, das Gutachten anzufechten. In solchen Fällen müssen Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Um sich einiges an Stress und Diskussion zu sparen, lehnen Sie einfach bereits zu Beginn der Schadenregulierung den Gutachter der anderen Versicherung ab und beauftragen Sie einen unabhängigen Gutachter. Es entstehen Ihnen schließlich keine Nachteile durch dieses Vorgehen.

Wer zahlt die Kosten für den Gutachter?

Die Verantwortung für die Kosten des Gutachters richtet sich nach der Schuldfrage:

  • Keine Schuld: Bei einem Totalschaden oder einem Unfall, der die Bagatellgrenze überschreitet, muss die Gegenseite die Kosten für den Gutachter bezahlen. Bei Schäden unterhalb dieser Grenze genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag der Werkstatt.
  • Teilschuld: Wenn Sie teilweise für den Unfall verantwortlich sind, müssen Sie die Kosten für einen unabhängigen Kfz-Gutachter anteilig, basierend auf Ihrer Haftungsquote, tragen.
  • Selbst schuld: Bei einem Kaskoschaden übernimmt Ihre Versicherung die Kosten für den Gutachter, jedoch dürfen Sie in diesem Fall keine eigenen Maßnahmen zur Schadensermittlung treffen.

Sichern Sie sich eine faire Entschädigung

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie deutlich mehr Handlungsspielraum als bei Eigenverschulden, wenn es um die Wahl des Gutachters geht. In solchen Fällen ist es immer empfehlenswert, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen und den Gutachter der gegnerischen Versicherung abzulehnen.

Dieser Schritt schützt Ihre Interessen und stellt sicher, dass der Schaden objektiv und fair bewertet wird. Mit einem eigenen Gutachter fahren Sie nach einem Unfall finanziell am besten, da Sie so eine Schadensbewertung erhalten, die nicht durch wirtschaftliche Interessen der gegnerischen Versicherung beeinflusst wird.

Wenn Sie nach einem Unfall auf der sicheren Seite sein möchten und einen unabhängigen Kfz-Gutachter in der Region BerlinBrandenburg suchen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich noch heute, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen und sich die bestmögliche Entschädigung zu sichern. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Schaden fair und objektiv bewertet wird.