Ein Unfall ist schnell passiert – und Geschädigte fragen sich oft, wie sich die Kosten am besten regulieren lassen. Die Wahl zwischen einer konkreten Reparaturabrechnung und der fiktiven Abrechnung nach Gutachten hängt von individuellen Umständen ab. Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick, wie Sie die für Sie passende Methode optimal nutzen können, um Ihre Ansprüche vollständig geltend zu machen.
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Sie lassen das Fahrzeug reparieren und rechnen die Werkstattkosten konkret ab – oder Sie entscheiden sich für die fiktive Abrechnung und lassen sich den Nettobetrag aus dem Gutachten auszahlen. Dieser Artikel zeigt, wann die zweite Option sinnvoll ist und was dabei zu beachten ist.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung wird der Unfallschaden nicht auf Basis einer echten Reparaturrechnung reguliert, sondern anhand der im Gutachten ermittelten Reparaturkosten. Sie erhalten den Nettobetrag (ohne MwSt.) ausgezahlt – unabhängig davon, ob und wie Sie das Fahrzeug tatsächlich instandsetzen.
Das ist der entscheidende Unterschied zur konkreten Abrechnung: Dort lassen Sie die Werkstatt reparieren, legen die Rechnung vor und bekommen die tatsächlichen Kosten inklusive Mehrwertsteuer erstattet. Bei der fiktiven Abrechnung bekommen Sie die Nettosumme aus dem Gutachten – was Sie damit machen, bleibt Ihnen überlassen.
Wichtige Einschränkung: Wird die sogenannte 130%-Regel in Anspruch genommen – also eine Reparatur, deren Kosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen – ist keine fiktive Abrechnung möglich. Voraussetzung ist dann die tatsächliche Durchführung der Reparatur und eine Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate.
Was wird für die fiktive Abrechnung benötigt?
Eine bloße Schätzung des Schadens reicht nicht aus – die Grundlage jeder fiktiven Abrechnung ist ein Sachverständigengutachten. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
- Wiederbeschaffungswert und -dauer
- Restwert
- Merkantile bzw. technische Wertminderung (falls einschlägig)
- Reparaturkosten und Reparaturdauer
- Nutzungsausfall
- NFA-Abzüge
- Mietwagenklasse
Ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt reicht für die fiktive Abrechnung nicht aus – er eignet sich allenfalls für Bagatellschäden unter 750 Euro, bei denen kein Totalschaden vorliegt. Sobald es um eine nennenswerte Schadenssumme geht oder ein Totalschaden im Raum steht, ist das unabhängige Gutachten unverzichtbar. Es bildet die Grundlage, auf der die Versicherung zur Zahlung verpflichtet werden kann.
- Die Grenze ist gesetzlich nicht festgelegt – Gerichte setzen sie aktuell bei 750–1.000€ brutto, Tendenz steigend
- Der BGH-Ursprungswert lag bei ca. 750€; neuere Urteile (2023–2025) tendieren zu 1.000€
- Maßgeblich sind immer die Bruttokosten der Reparatur
- Bei Totalschaden ist immer ein Gutachten erforderlich – unabhängig von der Schadenhöhe